Allgemeine Liefer- und Zahlungsbedingungen der 4Source electronics AG
für Kunden Allgemeine Verkaufsbedingungen
für Lieferanten Allgemeine Einkaufsbedingungen
Allgemeine Verkaufsbedingungen – Kunden
§ 1 Geltung
Diese Verkaufsbedingungen gelten für alle Geschäftsbeziehungen, wenn unser Vertragspartner Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
Die Bedingungen gelten auch für alle gleichartigen künftigen Verträge mit dem jeweiligen Geschäftspartner, auch wenn nicht in jedem Einzelfall wieder auf sie verwiesen wird.
Diese Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich. Abweichende entgegenstehende oder ergänzende Bedingungen des Vertragspartners werden nur Vertragsbestandteil, wenn wir deren Geltung ausdrücklich zugestimmt haben, auch wenn wir in Kenntnis der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Vertragspartners dessen Lieferungen vorbehaltlos annehmen.
Weitere Vereinbarungen mit dem Vertragspartner, die über diese Bedingungen hinausgehen, gelten nur, wenn sie schriftlich vereinbart wurden.
§ 2 Angebote und Vertragsschluss
Unsere Angebote sind freibleibend. Technische Änderungen sowie Änderungen der äußeren Erscheinung bleiben im Rahmen des Zumutbaren vorbehalten.
Der Besteller ist an seine Bestellung (wenn Sie als Angebot zu verstehen ist) vier Wochen gebunden. Die Annahme der Bestellung kann auch durch Auslieferung der Ware an den Käufer erfolgen. Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der rechtzeitigen Selbstbelieferung durch Zulieferer, wenn mit dem Zulieferer ein deckungsgleiches Rechtsgeschäft abgeschlossen wurde und wir die Nichtlieferung nicht zu vertreten haben. In diesem Fall informieren wir den Besteller über die Nichtverfügbarkeit der Leistung.
§ 3 Preise und Zahlungsbedingungen
Unsere Preise gelten ab Werk ausschließlich Verpackung und Lieferkosten. Die von uns angegebenen Preise verstehen sich ohne gesetzliche Umsatzsteuer.
Der Kaufpreis ist mit Rechnungsstellung und Lieferung bzw. Abnahme der Ware sofort fällig. Wir sind jederzeit - auch im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung - berechtigt, die Lieferung von Vorkasse abhängig zu machen.
Der Käufer kann nur aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht ausüben, wenn sein Gegenanspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist. Unberührt davon bleiben die Rechte des Käufers wegen Mängel der Kaufsache.
Der Vertragspartner darf Ansprüche gegen uns nur mit unserer schriftlichen Zustimmung abtreten.
§ 4 Lieferung
Lieferfristen oder -termine sind gesondert zu vereinbaren. Die Lieferfrist verlängert sich um den Zeitraum der Behinderung, wenn wir durch höhere Gewalt, Verkehrsstörungen, Streiks, unvorhergesehene technische Schwierigkeiten, Verzögerungen im Beschaffungsvorgang, die außerhalb unseres Einflussbereiches liegt und Einfluss auf die Erfüllung unserer Leistungspflicht haben, an der rechtzeitigen Auslieferung gehindert sind. Dies gilt auch, wenn die hindernden Umstände bei unserem Lieferanten oder Subunternehmen eintreten. Wir werden den Käufer über derartige Behinderung und die Gründe unverzüglich informieren
Wir geraten nur durch Mahnung in Verzug. Verzugsbedingte Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen, sofern uns nur leichte Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist.
Von uns gefertigte Zeichnungen, Musterstücke und Unterlagen bleiben unser Eigentum. Sie dürfen Dritten nicht ohne unsere schriftliche Einwilligung zugänglich gemacht werden.
§ 5 Lieferung, Gefahrübergang, Abnahme
Die Lieferung erfolgt ab Lager. Dies ist der Erfüllungsort für die Lieferung und etwaige Nacherfüllungsleistungen. Wir versenden die Ware auf Kosten des Käufers. Der Übergabe an den Spediteur bzw. der Abnahme steht gleich, wenn der Verkäufer in Verzug der Annahme gerät. In diesem Fall und bei einer unterlassenen Mitwirkungshandlung oder Verzögerung der Lieferung aus vom Käufer zu vertretenden Gründen hat der Käufer den uns entstandenen Schaden einschließlich Mehraufwendungen zu erstatten.
§ 6 Eigentumsvorbehalt
Die gelieferte Ware bleibt unser Eigentum bis alle Forderungen aus dem zugrunde liegenden Vertrag und aus anderen Verträgen der laufenden Geschäftsbeziehung getilgt sind.
Der Käufer ist verpflichtet, den Liefergegenstand pfleglich zu behandeln und auf eigene Kosten gegen Feuer, Wasser und Diebstahl zum Neuwert zu versichern sowie Wartungs- und Inspektionsarbeiten auf eigene Kosten rechtzeitig durchzuführen.
Solange unser Eigentum besteht, dürfen die Waren nicht an Dritte verpfändet oder zur Sicherheit übereignet werden. Der Käufer verpflichtet sich, uns Pfändungen oder sonstige Eingriffe Dritter in unser Eigentum schriftlich anzuzeigen.
Gerät der Käufer in Zahlungsverzug, können wir die Herausgabe der gelieferten Waren verlangen, ohne dass damit die Erklärung des Rücktritts verbunden wäre. Unserem Herausgabeverlangen geht eine Fristsetzung zur Zahlung voraus.
Der Käufer darf bis auf Widerruf die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter veräußern oder verarbeiten. In diesem Fall erstreckt sich der Eigentumsvorbehalt auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung unserer Waren entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert. Bleibt bei der Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung ein Eigentumsrecht Dritter bestehen, erwerben wir Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren. Der Käufer tritt die aus dem Weiterverkauf der Ware oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte insgesamt bzw. in Höhe unseres etwaigen Miteigentumsanteils gemäß vorstehendem Absatz zur Sicherheit an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an. Der Käufer bleibt zur Einziehung der Forderung ermächtigt. Wir werden die Forderung nicht einziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt und der Käufer zahlungsfähig ist. Ziehen wir die Forderung selbst ein, ist der Käufer verpflichtet, alle zum Einzug erforderlichen Angaben zu machen, die dazugehörigen Unterlagen auszuhändigen und den Schuldnern die Abtretung offen zu legen.
Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten unsere Ansprüche um mehr als 10 %, geben wir auf Verlangen des Käufers Sicherheiten nach unserer Wahl frei.
§ 7 Mängelansprüche
Für gebrauchte und (wieder-)aufbereitete Waren wird die Gewährleistung ausgeschlossen.
Bei Mängeln neu hergestellter Produkte haften wir auf Nachlieferung bzw. Nachbesserung nach unserer Wahl. Mängelansprüche des Käufers setzen die Einhaltung der gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflicht voraus. Bei zur Weiterverarbeitung bestimmten Waren hat eine umfassende Untersuchung vor der Verarbeitung zu erfolgen.
Weitere Nacherfüllungsansprüche hat der Besteller erst, wenn der Mangel nach zwei Nacherfüllungsversuchen noch vorliegt. Der Rücktritt des Vertrages ist bei geringfügigen Mängeln ausgeschlossen. Die Nacherfüllung beinhaltet nicht den Ausbau der mangelhaften Sache und den erneuten Einbau, wenn wir ursprünglich nicht zum Einbau verpflichtet waren.
Haben wir Aufwendungen zur Prüfung und Nacherfüllung, hat der Käufer diese zu erstatten, wenn der Mangel tatsächlich nicht vorliegt, es sei denn, dies war für den Käufer nicht erkennbar.
Auf Schadenersatz haften wir nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit und nach Maßgabe von § 8.
Ansprüche aus Lieferantenregress sind ausgeschlossen, wenn die mangelhafte Ware durch den Käufer oder einen anderen Unternehmer z.B. durch Einbau in ein anderes Produkt weiterverarbeitet wurde.
Die Gewährleistungsfrist beträgt für neu hergestellte Produkte ein Jahr ab Lieferdatum. Dies gilt nicht für die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und auch nicht für grob fahrlässig oder vorsätzlich verursachte Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Pflicht, um die ordnungsgemäße Erfüllung des Vertrages zu ermöglichen, auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf)
§ 8 Haftung
Auf Schadenersatz haften wir - gleich aus welchem Rechtsgrund - nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir - vorbehaltlich gesetzlicher Haftungsbeschränkungen – nur für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Pflicht, um die ordnungsgemäße Erfüllung des Vertrages zu ermöglichen, auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf); in diesem Fall ist unsere Haftung auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt. Eine darüber hinausgehende Haftung übernehmen wir nur im Deckungsumfang unserer Betriebshaftpflichtversicherung
Diese Haftungsbeschränkungen gelten auch bei Pflichtverletzungen durch Personen, deren Verschulden wir zu vertreten oder uns zu zurechnen zu lassen haben.
Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel des Liefergegenstandes besteht, kann der Käufer nur zurücktreten, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben.
Wir haften nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand entstehen, es sei denn, uns ist Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen oder zuzurechnen.
Auch für Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche aus vertraglicher und außervertraglicher Haftung gilt die Verjährungsfrist von einem Jahr, es sei denn, uns ist Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen oder zuzurechnen.
§ 9 Gerichtsstand
Für die Vertragsbeziehung gilt das Recht der Bunderepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Rechts, insbesondere des UN Kaufrechts.
Ist der Käufer Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen, ist ausschließlicher - auch internationaler - Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten unser Geschäftssitz. Wir sind berechtigt, Klage auch am Erfüllungsort der Lieferverpflichtung oder am allgemeinen Gerichtsstand des Käufers zu erheben.
§ 10 Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung des Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, berührt dies die Wirksamkeit der Bestimmungen im Übrigen nicht. Die Parteien verpflichten sich, anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung eine solche zu vereinbaren, die dem am nächsten kommt, was wirtschaftlich gewollt war.
Stand: September 2022
Allgemeine Einkaufsbedingungen – Lieferanten
§ 1 Geltung
Diese Einkaufsbedingungen gelten für alle Geschäftsbeziehungen, wenn unser Vertragspartner Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
Die Bedingungen gelten auch für alle gleichartigen künftigen Verträge mit dem jeweiligen Geschäftspartner, auch wenn nicht in jedem Einzelfall wieder auf sie verwiesen wird.
Diese Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich. Abweichende entgegenstehende oder ergänzende Bedingungen des Vertragspartners werden nur Vertragsbestandteil, wenn wir deren Geltung ausdrücklich zugestimmt haben, auch wenn wir in Kenntnis der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Vertragspartners dessen Lieferungen vorbehaltlos annehmen.
Weitere Vereinbarungen mit dem Vertragspartner, die über diese Bedingungen hinausgehen, gelten nur, wenn sie schriftlich vereinbart wurden.
§ 2 Vertragsschluss
Der Lieferant bestätigt unsere Bestellung innerhalb von einer Woche. Eine verspätete Annahme können wir als neues Angebot ansehen.
Selbstbelieferungsvorbehalte und Freizeichnungsklauseln erkennen wir nicht an.
Wir sind berechtigt, Bestellungen und Verträge kostenfrei aus Gründen zu stornieren, die wir nicht zu vertreten haben, insbesondere Störungen in der Lieferbeziehung zu unseren Kunden
Eine von uns in der Bestellung angegebene Lieferzeit ist bindend. Wurde keine Lieferzeit angegeben, ist unverzüglich zu liefern. Der Verkäufer ist verpflichtet, uns schriftlich in Kenntnis zu setzen, wenn er die Lieferzeiten nicht einhalten kann.
§ 3 Preise
Der Preis versteht sich einschließlich Lieferung frei Haus und Verpackung. Mitgelieferte Verpackungen sind durch den Lieferanten auf eigene Kosten zurückzunehmen.
In Versandanzeigen, Lieferscheinen, Packzetteln, Frachtbriefen, Rechnungen und auf der äußeren Verpackung sowie in sonstiger Korrespondenz zu den Verträgen sind die von uns in der Bestellung genannten Bestellzeichen bzw. Referenznummern zu vermerken. Der Verkäufer haftet für Schäden, die aus der Nichtbeachtung dieser Regelung entstehen. Sendungen, die durch Nichtbeachtung dieser Vorgaben nicht übernommen werden können, lagern auf Kosten und Gefahr des Lieferanten. Nicht eindeutig identifizierbare Lieferungen können wir auf Kosten und Gefahr des Lieferanten zurückweisen und zurücksenden.
§ 4 Leistung und Gefahrübergang
Der Verkäufer ist nicht berechtigt, die Leistung durch Dritte erbringen zu lassen.
Erfüllungsort ist der Sitz unseres Unternehmens, selbst wenn Versendung der Ware auf unsere Kosten vereinbart wird.
Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung geht mit Übergabe auf uns über. Selbst wenn eine Mitwirkungshandlung unsererseits erforderlich ist, muss der Verkäufer seine Leistung ausdrücklich anbieten, bevor wir in Annahmeverzug geraten.
Die an uns gelieferte Ware geht spätestens mit ihrer vollständigen Bezahlung in unser unbeschränktes Eigentum über.
§ 5 Gewährleistung
Wir prüfen die Ware im Rahmen der vorgenommenen Wareneingangskontrolle auf Identität, inhaltliche Übereinstimmung sowie offensichtliche und äußerlich erkennbarer Transportschäden. Darüber hinaus sind wir zur Prüfung der Ware nicht verpflichtet. Die Geltung des § 377 HGB ist ausgeschlossen.
Der Lieferant ist verpflichtet, unverzüglich nach Mangelanzeige zu erklären, ob er den Mangel behebt. Nach erfolgter Mängelrüge sind sämtliche gelieferten Teile auf Kosten des Lieferanten zu überprüfen.
Bei Mängeln der Leistung können wir zwischen Nacherfüllung und Neulieferung wählen. Wir sind nach fruchtlosem Ablauf der Frist zur Nacherfüllung/Neulieferung berechtigt, neben den gesetzlichen Ansprüchen weitere Schäden und nachgewiesene vergeblicher Aufwendungen zu verlangen.
Die Gewährleistungsfrist beträgt drei Jahre ab Gefahrübergang, wenn nicht gesetzlich eine längere Frist vorgesehen ist. Die Frist verlängert sich um die zwischen Mängelrüge und Mangelbeseitigung liegende Zeitspanne.
Uns stehen die Rechte gemäß § 478 ff. BGB beim Rückgriff unseres Kunden sowie die Vermutungsregel des § 477 BGB gegenüber dem Lieferanten auch dann zu, wenn kein Kauf von Verbrauchsgütern vorliegt.
Der Verkäufer ist verpflichtet, die mangelhafte Ware aus- und die mangelfreie Ware wieder einzubauen, wenn die Ware ihrer Art und ihrem Verwendungszweck gemäß in eine andere Sache eingebaut oder an eine andere Sache angebracht wurde; unser Anspruch auf Ersatz dahingehender Aufwendung bleibt unberührt.
§ 6 Produzentenhaftung
Ist der Verkäufer für einen Produktschaden verantwortlich, hat er uns von Ansprüchen Dritter freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet. Im Rahmen dieser Freistellungsverpflichtung hat der Verkäufer sämtliche Aufwendung zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer Inanspruchnahme Dritter einschließlich durchgeführter Rückrufaktionen ergeben. Über Inhalt und Umfang von Rückrufmaßnahmen werden wir den Verkäufer – soweit möglich – unterrichten.
§ 7 Schutzrechte
Der Lieferant steht dafür ein, dass mit Vertragserfüllung keine Rechte Dritter (insbesondere Urheberrechte, Lizenzrechte) verletzt werden. Werden wir von einem Dritten deshalb in Anspruch genommen, ist der Lieferant verpflichtet, uns auf erstes schriftliches Anfordern von diesen Ansprüchen freizustellen.
§ 8 Gerichtsstand
Für die Vertragsbeziehung gilt das Recht der Bunderepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Rechts, insbesondere des UN Kaufrechts.
Ist der Käufer Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen, ist ausschließlicher – auch internationaler – Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten unser Geschäftssitz. Wir sind berechtigt, Klage auch am Erfüllungsort der Lieferverpflichtung oder am allgemeinen Gerichtsstand des Verkäufers zu erheben.
§ 10 Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung des Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, berührt dies die Wirksamkeit der Bestimmungen im Übrigen nicht. Die Parteien verpflichten sich, anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung eine solche zu vereinbaren, die dem am nächsten kommt, was wirtschaftlich gewollt war.
Stand: September 2022